Die ab dem 22. Februar 2021 gültige Coronaschutzverordnung bringt kleine Erleichterungen für unseren Sportbetrieb mit sich.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist grundsätzlich auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.
Ab dem 22. Februar 2021 wieder zulässig ist aber der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Dies gilt beispielsweise für Sportplätze, Leichtathletikanlagen, Tennisplätze im Freien oder Golfplätze. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen sind auch Joggen, Walken und andere Sportarten außerhalb von Sportanlagen weiterhin zulässig.